Statuten

PONTONIER-FAHRVEREIN OBERRIET

STATUTENherunterlanden

4. Auflage, Februar 2010
genehmigt an der HV vom 12. Februar 2010
genehmigt durch den SPSV am 13. März 2010

GRÜNDUNGSJAHR 1948

Art. 1 Zweck

Der Pontonier-Fahrverein Oberriet ist Sektion des Schweizerischen Pontonier-Sportverbandes SPSV und bezweckt:
a) Pflege und Förderung des Wasserfahrens
b) jungen Leuten eine Schulung im Wasserfahren und eine tüchtige Vorbildung für den Pontonierdienst zu geben
c) und die schon eingeteilte Mannschaft in steter Übung zu halten.

Der Verein betreibt, um allen Altersklassen gerecht zu werden, drei Unterorganisationen. Es sind dies:
a) Jungpontoniere
b) Aktive
c) Veteranen

Art. 2 Bestand

Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehren- und Freimitgliedern, Jungfahrer und Veteranen. Aktiv-, Ehrenmitglieder und Veteranen sind stimm- und wahlberechtigt.

Art. 3 Ein-, Aus- und Übertritt, Ausschluss

Der Eintritt in den Verein als Aktivmitglied steht jedem unbescholtenen Schweizerbürger offen, der das 16. Altersjahr zurückgelegt hat und im Besitze eines guten Rufes ist. Jünglinge vom 12. – 16. Altersjahr können dem Verein als Jungfahrer zugehören. Jedes Mitglied muss des Schwimmens kundig sein.
Die Aufnahme erfolgt durch die Vereinsversammlung nach schriftlicher oder mündlicher Anmeldung auf Antrag des Vorstands. Mit seinem Eintritt verpflichtet sich jedes Mitglied die Statuten, Reglemente und Vereinsbeschlüsse gewissenhaft zu befolgen.
Jedes zum Bundesbeitrag berechtigte Mitglied ist auch Mitglied des SPSV
Mitglieder, die sich um den Verein in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; als solche geniessen sie die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands in offener oder geheimer Abstimmung.
Mitglieder, welche dem Verein mindestens 15 Jahre aktiv angehören, können zu Freimitgliedern ernannt werden. Diese haben, sofern sie an den Übungen teilnehmen, die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Entrichtung des Jahresbeitrags befreit. Freimitglieder, die an den Fahrübungen nicht mehr teilnehmen, haben gleiche Rechte wie die Passivmitglieder.
Noch nicht militärpflichtige Aktivmitglieder sollen sich bei der Rekrutenaushebung zur Einteilung als Pontonier melden

Die Mitgliedschaft erlischt:
1.) durch schriftliche Austrittserklärung
2.) durch Ausschluss
3.) durch Tod

Der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein erfolgt:
a) wegen unehrenhaftem Benehmen in- oder ausserhalb des Vereins
b) wegen Nichtbefolgen der statutarischen und reglementarischen Verpflichtungen.

Der Beschluss für den Ausschluss wird durch die Vereinsversammlung in geheimer Abstimmung gefasst. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn derselbe auf der Traktandenliste vorgesehen ist. Das betreffende Mitglied ist zur beschlussfassenden Versammlung einzuladen und über den beabsichtigten Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es ist ihm vom vollzogenen Ausschluss schriftlich Mitteilung zu machen
Über Übertritte entscheidet der Vorstand.
Der Austritt oder Ausschluss aus dem Verein schliesst jedes Anspruchsrecht an das Vereinsvermögen aus. Jeder Austretende haftet für seine allfälligen Rückstände dem Verein gegenüber.

Art. 4 Organisation

Die Organe des Vereins sind:
die Generalversammlung
die Vereinsversammlung
der Vorstand
die Rechnungsrevisoren
die Delegierten

a) die Generalversammlung
Die Generalversammlung findet jeweils spätestens Ende Februar statt. Ausserordentliche Generalversammlungen können angeordnet werden, wenn eine solche von der Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder verlangt wird.

Der Generalversammlung obligen:
die Abnahme des Protokolls der letzten Generalversammlung
die Abnahme des Jahresberichts
die Abnahme der Jahresrechnung, des Inventurberichts,
des Berichts und der Anträge der Revisoren.
Mutationen
Revision und Ergänzung der Statuten
die Wahl des Vorstands, der zwei Rechnungsrevisoren, der Delegierten an die Delegiertenversammlung, an den Instruktionskurs und an den Materialverwalterkurs.
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
die Festlegung des Jahresprogramms
die Festsetzung der Jahresbeiträge

Die Beschlussfassung für alle übrigen, nicht in die Kompetenz des Vorstands fallenden Angelegenheiten, die in anderen Vereinsversammlungen erledigt werden
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der aktiven Vereinsmitglieder anwesend ist. Die Wahlen finden in geheimer Abstimmung statt. Für Beschlüsse findet die offene Abstimmung in der Regel Anwendung, sofern nicht durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder etwas anderes beschlossen wird.

Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei Beschlüssen der Vorsitzende. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Auf einstimmigen Beschluss der Versammlung kann bei Wahlen auch offen abgestimmt werden. Alle Aktiv-, Ehren- und Aktivfreimitglieder sind stimmberechtigt.

b) Die Vereinsversammlungen werden einberufen:
durch den Vorstand bei Bedarf.
auf schriftlich begründetes Begehren von wenigstens einem Drittel der Aktivmitglieder.
In der Regel werden nebst der regulären Generalversammlung eine Frühlings- und eine Herbstversammlung abgehalten.
Der Vereinsversammlung obligen:
Entscheid über Anträge, welche ihr vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern gemacht werden.
Beschlussfassung über Geschäfte, die nicht vom Vorstand erledigt werden können.
Wichtige Anträge, ausser der Traktandenliste, dürfen nur verbindlich erklärt werden und gehen an den Vorstand zur Prüfung. Anträge an die Vereinsversammlung sind dem Vorstand rechtzeitig, das heisst, mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung, einzureichen.

Die Vereinsversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Aktivmitglieder anwesend ist. Alle Aktiv-, Ehren- und Aktivfreimitglieder sowie die Veteranen sind stimmberechtigt. Für Beschlussfassungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Generalversammlung.

c) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, nämlich:
Präsident
Vizepräsident und 1. Fahrchef
Aktuar
Kassier
Jungfahrleiter
Materialverwalter
Veteranenobmann
Es sind zwei Rechnungsrevisoren zu bestimmen.

Des Weiteren werden folgende Funktionen namentlich bestellt, welche aber nicht zum regulären Vorstand zählen. Es sind dies:
Festwirt
Depotwirt
Pressechef
Delegierte SPSV
SGO-Delegierter
Der Vorstand wird auf die Dauer eines Jahres gewählt. Ein Mitglied darf höchstens zwei Ämter bekleiden.
Der Gesamtvorstand oder einzelne Mitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.

Die Vereinsversammlung hat das Abberufungsrecht gegenüber allen Vereinsorganen, sofern dies auf der Traktandenliste figuriert.

Der Vorstand hat folgende Obliegenheiten:

Handhabung der Statuten und Reglemente
Vollziehung der Vereinsbeschlüsse
Vorberatung der Versammlungstraktanden
Besorgung der in seine Kompetenz fallenden Geschäfte
Der Vorstand hat Kompetenz für Ausgaben bis Fr. 1000.— im einzelnen Fall. Über grössere Ausgaben entscheidet die Vereinsversammlung. Die Vorstandsmitglieder haben im Besonderen folgende Befugnisse und Obliegenheiten:
Der Präsident vertritt den Verein nach aussen, leitet die Versammlungen und Sitzungen und beaufsichtigt die ganze Vereinstätigkeit. Er unterzeichnet kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier alle Protokolle und rechtsverbindliche Korrespondenz.
Der Vizepräsident ist in Verbindung oder Abwesenheit des Präsidenten in allen Funktionen dessen Stellvertreter.
Der Aktuar führt das Protokoll und erledigt mit dem Präsidenten die erforderlichen Korrespondenzen. Er führt das Mitgliederverzeichnis, besorgt das Versicherungswesen und das Archiv.
Der Kassier besorgt das gesamte Kassawesen unter eigener Haftbarkeit und hat am Schluss jeden Jahres Rechnung abzulegen.
Der Fahrchef leitet die Fahrübungen und führt die Fahrkontrolle. Der Fahrchefstellvertreter, in der Regel der Jungfahrleiter, vertritt den Fahrchef in allen seinen Obliegenheiten. Der Jungfahrleiter leitet die Ausbildung der Jungfahrer.
Der Materialverwalter hat alles dem Verein angehörende oder anvertraute Material in brauchbarem Zustand zu erhalten und ist berechtigt, zu Vereinsarbeiten Aktivmitglieder aufzubieten. Er hat ein genaues Inventar über sämtliches Material zu führen.
Der Veteranenobmann ist das Sprachrohr der älteren Generation im Verein und bringt die Anliegen seiner Gruppe in den Verein ein. Er koordiniert das Engagement der Veteranen zu Gunsten des Vereins. Er kann zusammen mit seinen Veteranen gesellige Anlässe organisieren und durchführen, welche er jedoch zuvor dem Gesamtvorstand zur Genehmigung vorlegt. Anlässe der Veteranen werden wenn möglich im aktuellen Jahresprogramm veröffentlicht.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse nach dem Mehrheitsprinzip. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

d) Die Rechnungsrevisoren:
Die Rechnungsrevisoren prüfen die vom Kassier abgelegte Rechnung und den Vermögensbestand. Über das Resultat erstatten sie schriftlichen Bericht an die Generalversammlung und stellen Anträge an dieselbe. Sie sind jederzeit befugt, die Rechnungsführung zu kontrollieren.

e) Die Delegierten:
Die Delegierten vertreten den Verein bei Delegiertenversammlungen. Sie sind der Generalversammlung für Ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig.

Art. 5 Kassawesen

Der Verein bestreitet seine Auslagen aus den ordentlichen Einnahmen. Diese bestehen aus:
den Jahresbeiträgen der Aktivmitglieder
den Beiträgen der Passivmitglieder
den von der Eidgenossenschaft jährlich verabfolgten Beiträgen
freiwilligen Beiträgen von Mitgliedern und Freunden
dem Erlös von technischen Arbeiten
Erträge von Anlässen, wie die traditionelle Unterhaltung
Die Jahresbeiträge sind jeweils in der ersten Hälfte des Jahres zu entrichten. Die ordentlichen Ausgaben bestehen aus:
den Verwaltungskosten
den Beiträgen an die Zentralkasse des SPSV
den Material-, Unterhalts- und Materialbeschaffungskosten
den Depotzinsen
den Beiträgen an grösseren Fahrten und Wettfahrten
Die Rechnung ist jeweils auf Ende des Jahres abzuschliessen und den Rechnungsrevisoren mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung und schriftlichen Begutachtung zu übergeben.

Art. 6 Übungen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich wenigstens an den vom Bunde vorgeschriebenen Übungen teilzunehmen. Mitglieder, welche nicht wenigstens die vom Bunde vorgeschriebenen Übungen besuchen, sind für den Bundesbeitrag haftbar. Die Aktivmitglieder sind bei den vom Verein angeordneten Fahrten und Übungen bei der jeweils geltenden Versicherung des Zentralvorstands gegen Unfall, Invalidität und Todesfall versichert, ebenso diejenigen Ehren- und Freimitglieder, sowie die Veteranen, welche sich im Frühjahr zur Versicherung anmelden. Die Kosten für die Versicherung werden vom Verein getragen.

Art. 7 Fahrordnung

Die obligatorischen Fahrübungen sind vom Fahrchef oder dessen Stellvertreter zu leiten. Sie sind gemäss dem Pontonierreglement, den Vorschriften der Statuten und Reglemente des SPSV und dem jeweiligen Jahresprogramm durchzuführen. Dem Fahrchef steht das Recht zu, je nach Bedarf Ehren- und Aktivmitglieder mit der Leitung von Fahrübungen und Spezialaufgaben zu betrauen.
Zu den Fahrübungen verteilt der Fahrchef oder dessen Stellvertreter die anwesenden Mitglieder gleichmässig in die vorhandenen Fahrzeuge, unter Beigabe eines des Fahrens kundigen Mitgliedes als Truppenchef. Die Fahrer haben sich den Anordnungen des Fahrchefs mit soldatischer Disziplin zu unterziehen.
Jede obligatorische Fahrübung dauert mindestens 1,5 Stunden. Für die Aktivmitglieder ist das pünktliche Erscheinen und die Teilnahme an den Übungen obligatorisch. Ist ein Mitglied verhindert, an den Übungen teilzunehmen, so hat es sich vor Beginn der Übung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich zu entschuldigen.
Zu Beginn jeder Übung findet ein Appell statt und am Schluss ein Rapport des Truppenchefs über den Zustand des Materials.
Jedem Mitglied liegt die ordentliche Instandhaltung des gesamten Materials ob. Wer mutwillig Material beschädigt oder solches verliert, haftet für den entstandenen Schaden. Beschädigungen oder Verluste sind dem Materialverwalter sofort anzuzeigen, unter Beigabe eines schriftlichen Rapports mit der Begründung der Ursache der Beschädigung oder des Verlusts.
Freie Fahrten dürfen nur am Tage und von fahrkundigen Mitgliedern ausgeführt werden, wenn keine obligatorischen Übungen stattfinden. Freiwillige Fahrten sind gestattet zwischen Oberbüchel und Montlingen. Für weitergehende Fahrten ist jeweils die Bewilligung des ersten Fahrchefs einzuholen und es müssen mindestens zwei tüchtige Fahrer daran teilnehmen. Dasjenige Mitglied, welches die Bewilligung erhält, trägt die volle Verantwortung. Nach Schluss der Freifahrten sind die Fahrzeuge wieder vorschriftsgemäss anzubinden und das Fahrgeschirr im Depot zu versorgen.
Der Materialverwalter bezeichnet zu seiner Unterstützung je eine Anzahl Mitglieder, welche die Fahrzeuge jeweils in gereinigtem Zustand zu halten haben.
Das Tragen des vom Verein gewählten Tenues, sowie der vom Bund abgegebenen Überkleider, ist ausser an Fahrten oder an Fahrübungen, ohne Erlaubnis des Vorstandes untersagt. Das Tragen der Militärhosen ist selbstverständlich nur an obligatorischen Übungen gestattet.
Ausschreitungen gegen die Fahrordnungen sind dem Vorstand anzuzeigen, der das weitere verfügen wird.

Art. 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt, wenn die Zahl der aktiven Vereinsmitglieder unter sieben gesunken ist oder wenn drei Viertel der aktiven Vereinsmitglieder eine solche verlangen. Ein vorhandenes Vermögen wird bis zur Neugründung eines gleichen Vereins am gleichen Platz dem Zentralvorstand des SPSV zur Verwaltung übergeben.

Art. 9 Allgemeines

Die Statuten des SPSV und die Beschlüsse der Delegiertenversammlung sind in allen Fällen für Mitglieder verbindlich. Am Schluss des Übungsjahres ist dem Zentralvorstand der Jahresbericht und die Fahrkontrolle gemäss Formular einzusenden.

Die aktiven Vereinsmitglieder verpflichten sich, dem Staat und den Gemeinden gegenüber, zur Hilfeleistung bei drohender Wassergefahr; unter Einhaltung der in der Weisung Spontanhilfe gegebenen Auflagen.

In allen Fällen wo die vorstehenden Statuten nichts Näheres bestimmen, entscheidet der Vorstand oder die Vereinsversammlung.

Diese Statuten können auf Antrag des Vorstandes oder auf Verlangen von zwei Drittel der aktiven Vereinsmitglieder revidiert und abgeändert werden.

Diese Statuten unterliegen der Genehmigung des Zentralvorstandes des SPSV und der zuständigen militärischen Behörde.

Gegenwärtige Statuten sind an der Generalversammlung vom 22. November 1949 angenommen worden und treten nach Genehmigung in Kraft.

Oberriet, den 26. August 1949, Pontonier-Fahrverein Oberriet

4. Auflage vom 12. Februar 2010

Markus Probst, Präsident
Sandro Gschwend, Aktuar
Tanja Weder, Kassierin

Diese Statuten wurden durch die Geschäftsleitung des SPSV am 13. März 2010 eingesehen und genehmigt.

Schweizerischer Pontonier-Sportverband
Walter Andrey, Zentralpraesident
Markus Birk, Leiter Administration